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Zusatz für Wechsel und Übertragbarkeit gemäß EU-Datenverordnung

Dieser Zusatz für Wechsel und Übertragbarkeit gemäß EU-Datenverordnung („Zusatz“) gilt nur, wenn dies nach geltendem Recht erforderlich ist (d. h. für Kunden mit Sitz in der Europäischen Union, die bestimmte Dienste nutzen, die als „Datenverarbeitungsdienste“ gemäß der EU-Datenverordnung, Verordnung (EU) 2023/2854 (die „Verordnung“), gelten). Um Zweifel auszuschließen, gilt dieser Zusatz nicht für Testkonten, Proof-of-Concept-Implementierungen oder benutzerdefinierte oder nicht standardisierte Implementierungen der Dienste. Dieser Zusatz wird nur insoweit durch Verweis in die Nutzungsbedingungen aufgenommen, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Die in diesem Zusatz verwendeten Begriffe, die hier nicht anderweitig definiert sind, haben die ihnen in der Verordnung oder der Vereinbarung zugewiesene Bedeutung.

1. Wechsel- und Rechtfertigbarkeit

Unbeschadet der Digitale-Inhalte-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/770) kommen die Vertragsparteien wie folgt überein:

1.1 Definitionen. Im Sinne dieses Zusatzes gelten folgende Definitionen:

1.1.1 Der Begriff „Wechselmitteilung“ bezeichnet die schriftliche Aufforderung des Kunden an die GoTo-Supportorganisation mit den Optionen, (i) einen Wechsel von den Diensten oder Teilen der Dienste zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst oder einer On-Premise-IKT-Infrastruktur einzuleiten oder (ii) die Vereinbarung zu kündigen und die Löschung der exportierbaren Daten und digitalen Assets des Kunden zu verlangen, die direkt vom Kunden generiert wurden oder sich auf den Kunden beziehen.
1.1.2 Der Begriff „Kündigungsfrist“ bezeichnet (a) bei monatlichen Abonnements den Zeitraum von dreißig (30) Kalendertagen nach Eingang der Wechselmitteilung des Kunden bei GoTo oder (b) bei allen anderen Abonnementlaufzeiten den Zeitraum von sechzig (60) Kalendertagen nach Eingang der Wechselmitteilung des Kunden.
1.1.3 Der Begriff „Wechselprozess“ bezeichnet den Übergang der Dienste des Kunden zu einem anderen Anbieter oder anderen Anbietern oder zu einer On-Premise-Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur während eines Übergangszeitraums von dreißig (30) Kalendertagen im Anschluss an die Kündigungsfrist, in dem die Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam bleibt.

1.2 Datum des Inkrafttretens der Kündigung.
GoTo teilt dem Kunden hiermit das Datum mit, an dem die Kündigung der Vereinbarung wirksam wird, und zwar wie folgt: (a) am ersten Tag nach der Kündigungsfrist, wenn der Kunde die Löschung seiner Inhalte und die Beendigung der Dienste beantragt hat, oder (b) nach dem erfolgreichen Abschluss des Wechselprozesses.

1.3 Wechselprozess und Übergangszeitraum.

1.3.1 Der Kunde leitet den Wechselprozess ein, indem er GoTo die Wechselmitteilung übermittelt. Die Wechselmitteilung enthält Informationen über die vom Kunden gewählte Option und darüber, ob der Kunde alle Dienste oder nur bestimmte Dienste wechseln möchte. Wenn der Kunde zu einem anderen Anbieter oder zu verschiedenen Anbietern wechselt, stellt der Kunde GoTo die erforderlichen Informationen über den/die anderen Anbieter zur Verfügung.

1.3.2 Angemessene Unterstützung. Während des Übergangszeitraums ergreift der Kunde alle angemessenen Maßnahmen, um einen effektiven Wechsel zu erreichen oder in gutem Glauben zu handeln, einschließlich, soweit möglich, des Selbstexports von exportierbaren Daten und digitalen Assets direkt aus den Diensten, wie von GoTo angewiesen, und der anderweitigen Umsetzung von Anweisungen, Tools oder Dokumentation, die von GoTo bereitgestellt werden. GoTo:

  • ohne unangemessene Verzögerung, soweit technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar, und in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Kunden Folgendes bereitstellen: (a) einen Export der exportierbaren Daten und digitalen Assets des Kunden, soweit diese nicht bereits über die Self-Service-Funktion zugänglich sind, (b) Zugriffsanweisungen für die exportierbaren Daten und digitalen Assets des Kunden, sofern angemessen angefordert, (c) Informationen über verfügbare Wechsel- und Übertragungsmethoden, -formate und bekannte technische Beschränkungen, die für die betreffenden Dienste und die exportierbaren Daten und digitalen Assets des Kunden gelten, sowie (d) angemessenen Support,
  • die Dienste weiterhin gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung bereitstellen, um die Business Continuity während des Übergangszeitraums zu unterstützen,
  • den Kunden während des Übergangszeitraums über alle Risiken in Bezug auf die Kontinuität der Dienste informieren, die GoTo bekannt sind, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, und
  • dem Kunden ein sicheres Mittel für den Zugriff auf und die Übertragung von exportierbaren Daten und digitalen Assets zur Verfügung stellen, vorbehaltlich der technischen Möglichkeiten des jeweiligen Dienstes und in Übereinstimmung mit der Vereinbarung und dem geltenden Recht der Union oder der Mitgliedstaaten.

1.4 Verlängerungen des Übergangszeitraums.
1.4.1 Der Kunde kann eine einmalige Verlängerung des Übergangszeitraums beantragen, indem er sich vor dessen Ablauf an die Support-Organisation von GoTo wendet.
1.4.2 Stellt GoTo nach vernünftigem Ermessen fest, dass es technisch nicht möglich ist, den Übergang des Kunden bis zum Ende des Übergangszeitraums abzuschließen, informiert GoTo den Kunden innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Erhalt der Wechselmitteilung oder des Verlängerungsantrags des Kunden. In dieser Mitteilung muss GoTo (a) die technische Unmöglichkeit erläutern und (b) eine verlängerte Frist (höchstens sieben Monate ab der Wechselmitteilung des Kunden) vorschlagen.

1.5 Abruffrist. Die exportierbaren Daten und digitalen Assets des Kunden stehen dem Kunden für dreißig (30) Kalendertage nach Ablauf des Übergangszeitraums zur Verfügung, vorausgesetzt, der Wechselprozess wurde erfolgreich abgeschlossen; danach werden sie von GoTo gelöscht, mit Ausnahme der exportierbaren Daten des Kunden, die GoTo nach EU- oder nationalem Recht speichern muss oder darf.

1.6 Exportierbare Daten und digitale Assets des Kunden. GoTo führt hier eine dienstspezifische Liste exportierbarer Daten und digitaler Assets (einschließlich Ausnahmen, die zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse von GoTo erforderlich sind). Zu den exportierbaren Daten und digitalen Assets gehören keine Dienstdaten, kein GoTo-Code und keine Assets oder Daten, die durch geistige Eigentumsrechte geschützt sind oder die vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse von GoTo oder anderen Dritten darstellen, mit Ausnahme des Kunden.

1.7 Kündigungsgebühr. Führt die Wechselmitteilung des Kunden zu einer vorzeitigen Kündigung der Vereinbarung mit dem Kunden, so gilt gemäß Artikel 29 Absatz (4) der Verordnung:

1.7.1 Der Kunde erhält keine Rückerstattung für ungenutzte, im Voraus bezahlte Teile der jeweiligen Abonnementlaufzeit, und alle ausstehenden, in Rechnung gestellten und noch nicht bezahlten Beträge werden sofort fällig und zahlbar, je nachdem, was früher eintritt: das ursprüngliche Fälligkeitsdatum oder das Datum des Inkrafttretens der Kündigung, und

1.7.2 Der gesamte verbleibende Betrag der zugesagten und nicht in Rechnung gestellten Gebühren für die betreffende Abonnementlaufzeit wird zum Zeitpunkt der Kündigung sofort fällig und zahlbar.

1.8 Wechselentgelte. Für alle Anträge, die vor dem 12. Januar 2027 im Einklang mit diesem Zusatz gestellt werden, behält sich GoTo das Recht vor, Wechselentgelte in Höhe von 250 € pro Stunde zu erheben, die unmittelbar für die Unterstützung des Wechselprozesses des Kunden aufgewendet wird.

1.9 Umstellung von Monat zu Monat. Wenn der Kunde mindestens dreißig (30) Kalendertage vor dem Ende seiner aktuellen jährlichen Abonnementlaufzeit eine Wechselmitteilung einreicht, wird die Vereinbarung ausschließlich zur Erleichterung der Ausübung des Wechselrechts durch den Kunden auf monatlicher Basis zum aktuellen Listenpreis von GoTo fortgesetzt, bis der Wechselprozess abgeschlossen ist. Für eine solche Verlängerung wird keine Gebühr für vorzeitige Kündigung erhoben.

1.10 Hierarchie. Im Falle von Konflikten oder Widersprüchen zwischen diesem Zusatz und anderen vertraglichen Vereinbarungen zwischen GoTo und dem Kunden hat dieser Zusatz Vorrang.